LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.06.2011
7 Sa 62/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BEEG § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1688/10

Zweckbefristung zur Vertretung einer Lehrkraft in Elternzeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.06.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 62/11

DRsp Nr. 2011/19755

Zweckbefristung zur Vertretung einer Lehrkraft in Elternzeit

1. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn die Arbeitnehmerin zur Vertretung einer anderen Arbeitnehmerin beschäftigt wird; in den Fällen, in denen die Vertretene sich in Elternzeit befindet, liegt darüber hinaus auch nach § 21 Abs. 1 BEEG ein sachlich rechtfertigender Grund vor. 2. Die Vertragslaufzeit eines mit einer Vertretungskraft abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrages muss nicht mit der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung der zu vertretenen Arbeitnehmerin übereinstimmen sondern kann hinter ihr zurückbleiben; da der Arbeitgeber frei entscheiden kann, ob er den zeitweiligen Ausfall einer Arbeitnehmerin überhaupt durch Einstellung einer Ersatzkraft überbrückt, muss er die Vertretung auch nicht für die gesamte voraussichtliche Dauer der Verhinderung durch Einstellung einer Vertretungskraft regeln sondern kann auch einen kürzeren Zeitpunkt wählen und danach über das Ob und Wie einer weiteren Vertretung erneut entscheiden.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.12.2010, Az.: 4 Ca 1688/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BEEG § 21 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede.