Der Antrag wird kostenpflichtig abgewiesen.
2Streitwert: 4.000,00 €
Der Antrag konnte keinen Erfolg haben. Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Zivilverfahren gemäß §§ 935, 936, 916 f. ZPO dient grundsätzlich nur der vorläufigen Sicherung, konkret gefährdeter Rechtsansprüche bzw. -positionen bis zu deren endgültiger Klärung in einem mit allen rechtsstaatlichen Garantien ausgestalteten Hauptsacheverfahren dient, hat dagegen keine Erfüllungsfunktionen und dient nicht der Befriedigung von Ansprüchen. Die hier entgegen diesem Prinzip beantragte Befriedigungsverfügung ist allenfalls denkbar, wenn ein Verfügungsanspruch offensichtlich gegeben ist und es darüberhinaus einen besonderen Verfügungsgrund für seine Durchsetzung im Eilverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gibt.
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