LAG Köln - Beschluss vom 27.07.2012
8 Ga 88/12
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 936;

Zweck des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz

LAG Köln, Beschluss vom 27.07.2012 - Aktenzeichen 8 Ga 88/12

DRsp Nr. 2013/14019

Zweck des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem mit geringen Nachweisobliegenheiten aufgrund lediglich summarischer Sach- und Rechtsprüfung entschieden wird, wurde nicht dazu geschaffen, einem Antragsteller über ein von ihm geplantes und ohne weiteres durch einfaches "Verwirklichen" durchsetzbares Verhalten ein gerichtliches Rechtsgutachten zu verschaffen und sich seine beabsichtigte Handlungsweise im vorhinein vom Gericht "absegnen" lassen zu können.

Tenor

1

Der Antrag wird kostenpflichtig abgewiesen.

2

Streitwert: 4.000,00 €

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 936;

Gründe

Der Antrag konnte keinen Erfolg haben. Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Zivilverfahren gemäß §§ 935, 936, 916 f. ZPO dient grundsätzlich nur der vorläufigen Sicherung, konkret gefährdeter Rechtsansprüche bzw. -positionen bis zu deren endgültiger Klärung in einem mit allen rechtsstaatlichen Garantien ausgestalteten Hauptsacheverfahren dient, hat dagegen keine Erfüllungsfunktionen und dient nicht der Befriedigung von Ansprüchen. Die hier entgegen diesem Prinzip beantragte Befriedigungsverfügung ist allenfalls denkbar, wenn ein Verfügungsanspruch offensichtlich gegeben ist und es darüberhinaus einen besonderen Verfügungsgrund für seine Durchsetzung im Eilverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gibt.