LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.08.2009
9 Ta 180/09
Normen:
ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 704 Abs. 1; ZPO § 883; ZPO § 888; SGB IV § 18h;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 51
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 27.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 206/08

Zwangsvollstreckung zur Herausgabe des Sozialversicherungsausweises; Pflicht zum Ausfüllen des Sozialversicherungsausweises als nicht vollstreckbare Titulierung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.08.2009 - Aktenzeichen 9 Ta 180/09

DRsp Nr. 2009/23012

Zwangsvollstreckung zur Herausgabe des Sozialversicherungsausweises; Pflicht zum Ausfüllen des Sozialversicherungsausweises als nicht vollstreckbare Titulierung

1. Ein Titel zur Herausgabe des Sozialversicherungsausweises ist nach § 883 ZPO zu vollstrecken; zuständig ist nicht das Prozessgerichts sondern der Gerichtsvollziehers. 2. Soweit der Titel zum Ausfüllen des Sozialversicherungsausweises verpflichtet, ist er auf eine rechtlich nicht mögliche Leistung gerichtet, denn gemäß § 18 h SGB IV wird der Sozialversicherungsausweis vom Träger der Rentenversicherung mit einem bestimmten gesetzlich normierten Inhalt ausgestellt, ohne dass hierauf noch Eintragungen des Arbeitgebers vorzunehmen sind oder auch nur vorgenommen werden dürfen.

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern -Auswärtige Kammern Pirmasens- vom 27.4.2009 teilweise abgeändert: