LAG Köln - Beschluss vom 29.03.2012
6 Ta 53/12
Normen:
ZPO § 788 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 16.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1977/11

Zwangsvollstreckung; Ungeeignetheit zur Klärung des Inhalts eines qualifizierten Zeugnisses

LAG Köln, Beschluss vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 6 Ta 53/12

DRsp Nr. 2012/8002

Zwangsvollstreckung; Ungeeignetheit zur Klärung des Inhalts eines qualifizierten Zeugnisses

Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist nicht geeignet, die im Prozessvergleich offengelassene Frage des Zeugnisinhalts abschließend zu beantworten (hier: Pflicht zur Erteilung eines Zeugnisses nach einem Entwurf des Arbeitnehmers, von dem der Arbeitgeber nur auf wichtigem Grund abweichen durfte).

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Vollstreckungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.01.2012 - 8 Ca 1977/11 d - aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 788 Abs. 1;

Gründe

I. In dem Prozessvergleich der Parteien vom 08.09.2011 (Bl. 27 f. d. A.) verpflichtete sich der Schuldner u. a., dem Gläubiger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, "wobei dem Kläger nachgelassen wird, einen Zeugnisentwurf zu fertigen, von dem der Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen darf".

Da der Schuldner seine Verpflichtung unter Hinweis auf ein Zeugnis vom 05.08.2011 zunächst nicht erfüllte, setzte das Arbeitsgericht mit dem angegriffenen Vollstreckungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers zur Erzwingung der Pflicht des Schuldners auf "Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses" ein Zwangsgeld i. H. von 500,00 € fest.