LAG Köln - Beschluss vom 18.05.2012
12 Ta 47/12
Normen:
ZPO § 887;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 10488/10

Zwangsvollstreckung; Umfang der Verpflichtung des Schuldners zur Duldung von Maßnahmen des Gläubigers

LAG Köln, Beschluss vom 18.05.2012 - Aktenzeichen 12 Ta 47/12

DRsp Nr. 2012/13868

Zwangsvollstreckung; Umfang der Verpflichtung des Schuldners zur Duldung von Maßnahmen des Gläubigers

1. Die Ermächtigung zur Ersatzvornahme verpflichtet den Schuldner zur Duldung der in diesem Zusammenhang vom Gläubiger zu treffenden Maßnahmen. Im Falle der Vollstreckung einer Pflicht zur Erteilung einer Lohnabrechnung kann sich daraus die Pflicht des Schuldners zur Überlassung von Unterlagen und Arbeitsmöglichkeiten und die Gewährung des Zutritts zu seinen Wohn- und Geschäftsräumen ergeben. 2. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen besteht nicht. 3. Eine vorbeugende Durchsuchungsanordnung ist vom Vollstreckungsgericht grundsätzlich nicht zu erlassen; sie ist ausnahmsweise in Betracht zu ziehen, wenn der Schuldner die Durchsuchung bereits verweigert hat oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner seine Einwilligung zur Durchsuchung verweigern wird.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.01.2012 - 14 Ca 10488/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 887;

Gründe

I.