LAG Düsseldorf - Beschluss vom 07.03.2002
7 Ta 77/02
Normen:
ZPO § 888 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 31.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 539/01

Zwangsvollstreckung, Lohnabrechnung, Einwand der Unmöglichkeit

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2002 - Aktenzeichen 7 Ta 77/02

DRsp Nr. 2003/4742

Zwangsvollstreckung, Lohnabrechnung, Einwand der Unmöglichkeit

»Wer im Rechtsleben als Unternehmer und Arbeitgeber auftritt, kann im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Erzwingung der Verpflichtung zur Erstellung von Lohnabrechnungen nicht mit Erfolg geltend machen, die Erbringung der Leistung sei ihm unmöglich, weil er auf die Mithilfe des wahren Firmeninhabers (hier: des Vaters) angewiesen sei, auf den er jedoch keinen Einfluß habe. Es ist in diesem Fall vom Schuldner zu verlangen, dass er die Mitwirkungspflicht gegen den Vater klageweise durchsetzt.«

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 793, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist erfolglos. Bei der Vollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss sind lediglich die DM-Beträge in umzurechnen.

Zwar ist der hier von der Schuldnerin geltend gemachte Einwand der Unmöglichkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren zu beachten (vgl. Beschwerdekammer: LAGE § 888 ZPO Nr. 24 und Nr. 25; zuletzt Beschluss vom 03.05.2001 oe 7 Ta 133/01 -). Von dem Vorliegen einer Unmöglichkeit kann indes nicht ausgegangen werden.