Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 793, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist erfolglos. Bei der Vollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss sind lediglich die DM-Beträge in umzurechnen.
Zwar ist der hier von der Schuldnerin geltend gemachte Einwand der Unmöglichkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren zu beachten (vgl. Beschwerdekammer: LAGE § 888 ZPO Nr. 24 und Nr. 25; zuletzt Beschluss vom 03.05.2001 oe 7 Ta 133/01 -). Von dem Vorliegen einer Unmöglichkeit kann indes nicht ausgegangen werden.
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