LAG Thüringen - Beschluss vom 11.12.2000
9 Ta 137/00
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 707 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 § 719 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2001, 660

Zwangsvollstreckung: Einstellung - Beschwerde

LAG Thüringen, Beschluss vom 11.12.2000 - Aktenzeichen 9 Ta 137/00

DRsp Nr. 2002/15226

Zwangsvollstreckung: Einstellung - Beschwerde

»Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts über einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben. Ein solcher Beschluss ist nur unter der Voraussetzung einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit anfechtbar.«

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 707 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 § 719 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen
NZA-RR 2001, 660