LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.03.2011
3 Ta 251/10
Normen:
ZPO § 888 Abs. 1; GewO § 109 Abs. 1; GewO § 109 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 194/10

Zwangsvollstreckung eines vergleichsweise titulierten Zeugnisanspruchs; Auslegung unbestimmter Titulierung zur Bestimmung eines hilfsweise erklärten Vollstreckungsbegehrens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 3 Ta 251/10

DRsp Nr. 2011/7638

Zwangsvollstreckung eines vergleichsweise titulierten Zeugnisanspruchs; Auslegung unbestimmter Titulierung zur Bestimmung eines hilfsweise erklärten Vollstreckungsbegehrens

1. Zur Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich muss das, was die Schuldnerin (Arbeitgeberin) zu leisten hat, allein aus dem Titel erkennbar sein; ein Titel ist daher zu unbestimmt, wenn die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke (insbesondere aus der Gerichtsakte) ermittelt werden kann. 2. Lässt sich der genaue Inhalt des von der Arbeitgeberin zu erteilenden qualifizierten Zeugnisses ("Endzeugnis") nicht ohne Hinzuziehung weiterer Schriftstücke feststellen, ist das Ziel der Vollstreckung nicht unmittelbar aus dem Titel sondern nur mit Hilfe von nicht aus dem Titel erkennbaren Umständen bestimmbar; der Titel ist daher insoweit nicht vollstreckbar. 3. Bei Unbestimmtheit des Vollstreckungstitels ist es der Klägerin verwehrt, ihr Ziel, dass ihr die Beklagte ein "Endzeugnis...gemäß dem Entwurf der Klägerin im Schreiben vom 11.03.2010" erteilt, im Vollstreckungsverfahren gemäß § 888 Abs. 1 ZPO durchzusetzen.