Auf die Beschwerde der Beklagten wird der End-Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 06.10.2010 -
Die Anschlussbeschwerde der Klägerin wird, soweit der Vollstreckungsantrag nicht für erledigt erklärt wurde, zurückgewiesen.
Die Kosten des Zwangsvollstreckungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A. Sachverhalt:
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