LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.02.2011
3 Ta 252/10
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 887; ZPO § 888 Abs. 1; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 194/10

Zwangsvollstreckung eines vergleichsweise titulierten Abrechnungsanspruchs; unbestimmte Titulierung bei fehlenden Angaben zur Ordnungsgemäßheit der Abrechnung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.02.2011 - Aktenzeichen 3 Ta 252/10

DRsp Nr. 2011/7639

Zwangsvollstreckung eines vergleichsweise titulierten Abrechnungsanspruchs; unbestimmte Titulierung bei fehlenden Angaben zur Ordnungsgemäßheit der Abrechnung

Haben die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich nicht klargestellt, was sie inhaltlich unter einer "ordnungsgemäßen" Abrechnung verstehen, ist der Vergleich als Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO analog); die Frage, was unter einer ordnungsgemäßen Abrechnung zu verstehen ist, ist (im Erkenntnisverfahren oder) im Wortlaut des Vergleichs selbst klarzustellen.

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der End-Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 06.10.2010 - 11 Ca 194/10 - teilweise dahingehend abgeändert, dass der Vollstreckungsantrag, über den im End-Beschluss entschieden wurde und soweit er bezüglich der Arbeitsbescheinigung nicht für erledigt erklärt wurde, zurückgewiesen wird.

Die Anschlussbeschwerde der Klägerin wird, soweit der Vollstreckungsantrag nicht für erledigt erklärt wurde, zurückgewiesen.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 887; ZPO § 888 Abs. 1; BGB § 611;

Gründe:

A. Sachverhalt: