LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.01.2012
5 Ta 267/11
Normen:
ZPO § 888; GewO § 109 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 465/11

Zwangsvollstreckung des Zeugnisanspruchs; unbegründete Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung bei unzureichender Erfüllung des vergleichsweise titulierten Anspruchs auf qualifiziertes Arbeitszeugnis

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.01.2012 - Aktenzeichen 5 Ta 267/11

DRsp Nr. 2012/7575

Zwangsvollstreckung des Zeugnisanspruchs; unbegründete Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung bei unzureichender Erfüllung des vergleichsweise titulierten Anspruchs auf qualifiziertes Arbeitszeugnis

1. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss sich auf die Beurteilung der Führung und Leistung des Arbeitnehmers erstrecken; der Anspruch richtet sich auf ein Zeugnis, das formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die Leistungen des Arbeitnehmers "richtig" beurteilt, was auch für eine die Einzelleistung des Arbeitnehmers zusammenfassende Endbeurteilung gilt. 2. Die gesetzlichen Anforderungen an ein qualifiziertes Zeugnis sind nicht erfüllt, wenn es entgegen § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO keine Angaben über Leistung und Verhalten enthält.

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.10.2011 - 11 Ca 465/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888; GewO § 109 Abs. 1 S. 3;

Gründe: