LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.10.2013
L 4 KR 35/13 B
Normen:
BGB § 242; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGB X § 52 Abs. 2; SGB X § 66 Abs. 1; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2; SGG § 73a; VwVG § 4; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 29.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 23/13

Zwangsvollstreckung aus bestandskräftigen Beitragsbescheiden; Voraussetzungen einer Verwirkung; Notwendigkeit einer Vollstreckungsklausel; Erfolgsaussichten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.10.2013 - Aktenzeichen L 4 KR 35/13 B

DRsp Nr. 2013/24965

Zwangsvollstreckung aus bestandskräftigen Beitragsbescheiden; Voraussetzungen einer Verwirkung; Notwendigkeit einer Vollstreckungsklausel; Erfolgsaussichten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 29. Mai 2013 - S 16 KR 23/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BGB § 242; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGB X § 52 Abs. 2; SGB X § 66 Abs. 1; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2; SGG § 73a; VwVG § 4; ZPO § 114;

Gründe:

I.

Der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (im Weiteren nur Antragsteller) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten. Diesem Beschluss des Sozialgerichts liegt ein Klageverfahren zugrunde, in denen sich der Antragsteller gegen die Zwangsvollstreckung aus bestandskräftigen Beitragsbescheiden der Antragsgegnerin und Beklagten (nachfolgend: Antragsgegnerin) betreffend versicherungspflichtig beschäftige Arbeitnehmer vom 21. April 1997 und 22. Mai 1997 über einen Betrag von jeweils 6.520 DM bzw. aus einem Bescheid vom 24. Juli 1997 über 5.865,62 DM wendet.