LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.03.2011
10 Ta 45/11
Normen:
GewO § 109; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1740/10

Zwangsgeldfestsetzung zur Vollstreckung des titulierten Zeugnisanspruchs

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.03.2011 - Aktenzeichen 10 Ta 45/11

DRsp Nr. 2011/7627

Zwangsgeldfestsetzung zur Vollstreckung des titulierten Zeugnisanspruchs

Die Einleitung des Zwangsgeldverfahrens nach § 888 Abs. 1 ZPO ist erforderlich, wenn der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin trotz rechtskräftiger Verurteilung kein Arbeitszeugnis erteilt hat; die Beweislast für die Erfüllung des Zeugnisanspruchs vor Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt der Arbeitgeber.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17. Januar 2011, Az.: 3 Ca 1740/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 109; ZPO § 888;

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht Koblenz hat den Beklagten mit rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 08.09.2010 (Az.: 3 Ca 1740/10) in Ziffer 3 des Tenors verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.