Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17. Januar 2011, Az.:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Das Arbeitsgericht Koblenz hat den Beklagten mit rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 08.09.2010 (Az.: 3 Ca 1740/10) in Ziffer 3 des Tenors verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.
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