LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.02.2008
7 Ta 18/08
Normen:
ZPO § 887 § 888 Abs. 1 ; ArbGG § 62 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3048/06

Zwangsgeldfestsetzung zur Entgeltabrechnung aus Mehrarbeit - Abrechnung eines noch offenen Zeitguthabens - unbestimmte Titulierung bei Verpflichtung zu ordnungsgemäßer Abrechnung und Abrechnung eventuell offener Urlaubsansprüche

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.02.2008 - Aktenzeichen 7 Ta 18/08

DRsp Nr. 2008/9790

Zwangsgeldfestsetzung zur Entgeltabrechnung aus Mehrarbeit - Abrechnung eines noch offenen Zeitguthabens - unbestimmte Titulierung bei Verpflichtung zu ordnungsgemäßer Abrechnung und Abrechnung eventuell offener Urlaubsansprüche

1. Eine Entgeltabrechnung ist in aller Regel eine vertretbare Handlung, die nach § 887 ZPO durch Ersatzvornahme vollstreckt werden kann, da sie zumeist von einem Buchsachverständigen anhand der Unterlagen des Verpflichteten vorgenommen werden kann, ohne dass dieser persönlich mitwirken muss; sind die Unterlagen jedoch unvollständig oder bedarf es zu ihrer Auswertung besonderer Kenntnisse, die nur der Schuldner hat, handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 ZPO durch Verhängung eines Zwangsmittels vollstreckt wird.2. Da für die Entstehung und den Umfang einer Abrechnungspflicht bezüglich Mehrarbeit der Anfall abgeltungspflichtiger Überstunden Voraussetzung ist und diese Voraussetzung in der Regel nicht ausschließlich anhand von Unterlagen festgestellt werden kann (etwa hinsichtlich der Anordnung oder Duldung von Überstunden), kommt es insoweit auf die Kenntnisse der Schuldnerin (Arbeitgeberin) an, die ein Dritter nicht haben kann.