I.
Die Gläubigerin war bei den Beklagten als Rechtsanwältin beschäftigt. Durch rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 18.01.2005 wurden die Beklagten verurteilt, der Gläubigerin ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis sowie Auskunft über die von ihr in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 30.09.2004 abgerechneten vereinnahmten Gebühren zu erteilen. Die Schuldner sind diesen Verpflichtungen trotz entsprechender Aufforderungen nicht nachgekommen.
Die Gläubigerin hat beantragt,
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