LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.07.2010
12 Ta 68/10
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 888; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 09.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 47/09

Zwangsgeldantrag eines Klassenlehrer zur Vollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2010 - Aktenzeichen 12 Ta 68/10

DRsp Nr. 2010/16493

Zwangsgeldantrag eines Klassenlehrer zur Vollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels

1. Bei der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung handelt es sich um die Verurteilung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 ZPO. 2. Der Maßstab für die Bestimmtheit einer vollstreckungsfähigen Leistung deckt sich mit den Anforderungen nach § 253 Abs. 2 ZPO für die Bestimmtheit des Antrags in der Klageschrift; bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch den Vollstreckungstitel festgelegt werden, kann grundsätzlich nur auf diesen selbst, nicht aber auf andere Schriftstücke zurückgegriffen werden. 3. Im Ergebnis muss die Prüfung und Auslegung des Titels die Art der ausgeurteilten Beschäftigung ergeben; dazu reicht es aus, wenn der Titel entweder das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, enthält oder sich aus dem Titel in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll. 4. Die Zuweisung konkreter Aufgaben im Einzelfall ist vom Arbeitsanfall abhängig und unterliegt dem in § 106 GewO verankerten Direktionsrecht des Arbeitgebers; das ist umso mehr der Fall, wenn die Angabe im Titel identisch ist mit der Vereinbarung im Arbeitsvertrag, auf deren Grundlage der Arbeitnehmer in der Vergangenheit ohne Streit über seinen Aufgabenbereich beschäftigt worden ist.