LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.04.2005
9 Ta 64/05
Normen:
ZPO § 888 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2053/04

Zwangsgeld zur Durchsetzung vergleichsweise vereinbarter Lohnabrechnung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.04.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 64/05

DRsp Nr. 2005/9514

Zwangsgeld zur Durchsetzung vergleichsweise vereinbarter Lohnabrechnung

Die Verhängung eines Zwangsgeldes erfolgt zu Recht, wenn die Beklagte aus dem gerichtlichen Vergleich die Erteilung von Lohnabrechnungen schuldet und dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

Normenkette:

ZPO § 888 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Kündigungsrechtsstreit unter dem Aktenzeichen 4 Ca 2053/04 geführt, der durch den gerichtlichen Vergleich vom 10.02.2005 (Bl. 103 ff. d. A.) beendet worden ist. In dem Vergleich ist unter anderem vereinbart worden:

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