LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.01.2015
L 21 R 967/14 NZB
Normen:
SGB VI § 32 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 7205/13

Zuzahlungen zur Leistung der medizinischen RehabilitationGrundsätzliche Bedeutung einer RechtssacheAnfechtung eines Urteils im Hinblick auf die mündliche Urteilsbegründung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2015 - Aktenzeichen L 21 R 967/14 NZB

DRsp Nr. 2015/4528

Zuzahlungen zur Leistung der medizinischen Rehabilitation Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Anfechtung eines Urteils im Hinblick auf die mündliche Urteilsbegründung

1. Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache kann dann angenommen werden, wenn eine die Rechtsanwendung betreffende mit Mitteln der juristischen Methodik zu beantwortende Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat, das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung des Rechts berührt ist. 2. Dies ist nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. 3. Eine Anfechtung des Urteils kann nicht im Hinblick auf die mündliche Urteilsbegründung erfolgen, denn sie hat keine wesentliche Bedeutung und kann, selbst wenn sie fehlerhaft war oder im Widerspruch zur schriftlichen Urteilsbegründung steht, nicht einen wesentlichen Verfahrensfehler begründen. Maßgeblich sind allein die schriftlichen Urteilsgründe.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. September 2014 (S 1 R 7205/13) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 32 Abs. 1;

Gründe: