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Dem Kläger wurde von der beklagten Krankenkasse eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme gewährt, die vom 11. Mai bis 1. Juni 1998 in einem Kursanatorium in Bad F. durchgeführt wurde. Für die 22 Tage seines Aufenthalts entrichtete der Kläger die in § 40 Abs 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgeschriebenen Zuzahlung von 25 DM je Kalendertag, zusammen also 550 DM, an die Kureinrichtung. In der Folge machte er gegenüber der Beklagten geltend, die Zuzahlung hätte nur für 21 Kalendertage erhoben werden dürfen, da bei der Berechnung Aufnahme- und Entlassungstag zusammenzurechnen seien. Mit Bescheid vom 17. August 1998 und Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1998 lehnte die Beklagte eine "Befreiung" von der Zuzahlung für den 22. Tag der Rehabilitationsmaßnahme ab.
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