BSG - Urteil vom 19.02.2002
B 1 KR 32/00 R
Normen:
BPflV (1994) § 14 Abs. 2 § 14 Abs. 2 ; SGB V § 39 Abs. 4 S. 1 § 40 Abs. 5 S. 1 § 310 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 89, 167
NJW 2002, 3495
NZS 2003, 31
Vorinstanzen:
LSG Halle (Saale) - L 4 KR 19/99 - 08.08.2000,
SG Magdeburg, vom 23.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 35/98

Zuzahlung zur stationären Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung

BSG, Urteil vom 19.02.2002 - Aktenzeichen B 1 KR 32/00 R

DRsp Nr. 2002/11718

Zuzahlung zur stationären Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung

1. Die Zuzahlung zur stationären Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung, die im Krankenversicherungsrecht vorgesehen ist, ist für jeden angefangenen Behandlungstag, also auch für den Aufnahme- und den Entlassungstag, zu entrichten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BPflV (1994) § 14 Abs. 2 § 14 Abs. 2 ; SGB V § 39 Abs. 4 S. 1 § 40 Abs. 5 S. 1 § 310 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Der Klägerin wurde von der AOK Magdeburg (Rechtsvorgängerin der Beklagten) eine stationäre Rehabilitationskur gewährt, die in der Zeit vom 14. Oktober bis 4. November 1997 in der Rehabilitationsklinik Bad S. durchgeführt wurde. Für die Dauer der Maßnahme leistete die Klägerin die in § 40 Abs 5 iVm § 310 Abs 1 aF Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgesehene Zuzahlung (22 Kalendertage à 20 DM = 440 DM) an die Kureinrichtung. Im Dezember 1997 machte sie gegenüber der AOK geltend, die Zuzahlung hätte nur für 21 Kalendertage erhoben werden dürfen, da bei der Berechnung Aufnahme- und Entlassungstag zusammenzurechnen seien. Mit Bescheid vom 26. März 1998 wies die AOK den "Widerspruch" der Klägerin zurück, bestätigte die Rechtmäßigkeit der Zuzahlung und lehnte eine Rückerstattung ab.