LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.04.2010
25 Sa 2550/09
Normen:
TV Zuwendung Ang-O § 2 Abs. 1; TV-ATZ § 4 Abs. 1; TV-ATZ § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 11891/09

Zuwendung bei Altersteilzeit im Blockmodell

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.04.2010 - Aktenzeichen 25 Sa 2550/09

DRsp Nr. 2010/20810

Zuwendung bei Altersteilzeit im Blockmodell

1. Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 TV Zuwendung Ang-O ist hinsichtlich der Höhe der einem Angestellten jeweils zustehenden Zuwendung eindeutig. 2. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TV Zuwendung Ang-O (ebenso wie nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TV Zuwendung) richtet sich die Höhe der Zuwendung nicht nach dem Umfang der vereinbarten Arbeitszeit im Auszahlungsmonat sondern nach dem Umfang der vereinbarten Arbeitszeit im Monat September des jeweiligen Jahres. 3. Ein Teilzeitbeschäftigter, der im September eines Jahres noch in Vollzeit tätig war und dessen Arbeitszeit erst ab dem 1. Oktober des Jahres auf 50 Prozent reduziert war, hat für dieses Jahr einen Anspruch auf Zuwendung wie ein Vollzeitbeschäftigter und für die folgenden Jahre entsprechend seiner reduzierten Arbeitszeit; gleiches gilt nach § 4 Abs. 1 TV ATZ für einen Altersteilzeitarbeitnehmer. 3. Abweichende Besonderheiten im Hinblick auf das vom Arbeitnehmer gewählte Blockmodell bestehen nicht.

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.10.2010 - 33 Ca 11891/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV Zuwendung Ang-O § 2 Abs. 1; TV-ATZ § 4 Abs. 1; TV-ATZ § 4 Abs. 2;

Tatbestand: