LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.01.2010 8 Sa 525/09
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 268/09
Zuweisung eines neuen Aufgabengebietes; unbegründete Klage eines Ausbildungsberaters auf überwiegende Beschäftigung im Außendienst
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 525/09
DRsp Nr. 2010/10591
Zuweisung eines neuen Aufgabengebietes; unbegründete Klage eines Ausbildungsberaters auf überwiegende Beschäftigung im Außendienst
1. Enthält der Arbeitsvertrag keine verbindliche Festlegung, dass der Arbeitnehmer als Ausbildungsberater zeitlich überwiegend im Außendienst beschäftigt wird, und enthält der Arbeitsvertrages die ausdrückliche Regelung, dass die Arbeitgeberin berechtigt ist, dem Arbeitnehmer auch andere als die ihm zunächst zugewiesenen Tätigkeiten zu übertragen, soweit diese seiner bei der Einstellung vorausgesetzten Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechen, hat sich die Arbeitgeberin die Übertragung anderer als die zunächst zugewiesenen Aufgaben wirksam vorbehalten.2. Zur Konkretisierung von Arbeitspflichten auf bestimmte Arbeitsbedingungen reicht nicht schon der bloße Zeitablauf aus; vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Arbeitnehmer erkennen kann und darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll.
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