BSG - Urteil vom 24.01.2018
B 6 KA 23/16 R
Normen:
SGB V § 87b; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 624
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 121/14
SG München, vom 16.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KA 1440/12

Zuweisung eines höheren Regelleistungsvolumens an ein Medizinisches VersorgungszentrumUmsatzmäßig unterdurchschnittliche Praxen in der AufbauphaseBerücksichtigung der HonorarverteilungsgerechtigkeitZeitraum der AufbauphaseEintritt eines weiteren Arztes in eine Berufsausübungsgemeinschaft

BSG, Urteil vom 24.01.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 23/16 R

DRsp Nr. 2018/6902

Zuweisung eines höheren Regelleistungsvolumens an ein Medizinisches Versorgungszentrum Umsatzmäßig unterdurchschnittliche Praxen in der Aufbauphase Berücksichtigung der Honorarverteilungsgerechtigkeit Zeitraum der Aufbauphase Eintritt eines weiteren Arztes in eine Berufsausübungsgemeinschaft

1. Die Regelungen über Anfängerpraxen sind bei der Zuweisung von Regelleistungsvolumen (RLV) auf Medizinische Versorgungszentren (MVZ) nur dann anwendbar, wenn sowohl das MVZ als auch der Arzt, für den ein RLV zuzuweisen ist, die Voraussetzungen für die besonderen Wachstumsregelungen erfüllen. 2. Ein im MVZ angestellter Arzt, der zuvor bereits über einen den Anfängerstatus ausschließenden Zeitraum im selben Planungsbereich wie das MVZ vertragsärztlich tätig war, hat keinen Anfängerstatus.

1. In der Rechtsprechung des Senats ist wiederholt klargestellt worden, dass umsatzmäßig unterdurchschnittlich abrechnende Praxen die Möglichkeit haben müssen, zumindest den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu erreichen.