I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der antragstellende Verband als Koalition im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG ein Zutrittsrecht zum Betrieb der Beteiligten zu 3. hat, um an Betriebsversammlungen gem. § 46 BetrVG teilzunehmen.
Der antragstellende V. (im folgenden V.) möchte an Betriebsversammlungen bei v. (Beteiligter zu 3. - im folgenden v.) teilnehmen. Insoweit begehrt er ein Zutrittsrecht, das er auf seinen Status als Arbeitnehmervereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG und auf eine Entscheidung des BAG vom 17.02.1998 (1 AZR 364/97 - Bl. 9/22 d.A.) stützt. Der Betriebsrat (Beteiligten zu 2.) und v. verweigern ihm die Teilnahme und ein Zutrittsrecht.
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