LAG Düsseldorf - Beschluss vom 26.08.2009
7 TaBV 73/09
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Essen , vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 40/08

Zustimmungsverweigerung zur Eingruppierung bei Umgehung zwingender Mitbestimmungsrechte durch rechtsmissbräuchliche Gestaltungsmöglichkeit; Beginn des Mitbestimmungsrechts im Gemeinschaftsbetrieb mit Leitungsvereinbarung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 7 TaBV 73/09

DRsp Nr. 2010/1881

Zustimmungsverweigerung zur Eingruppierung bei Umgehung zwingender Mitbestimmungsrechte durch rechtsmissbräuchliche Gestaltungsmöglichkeit; Beginn des Mitbestimmungsrechts im Gemeinschaftsbetrieb mit Leitungsvereinbarung

In einem Gemeinschaftsbetrieb entsteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in dem Zeitpunkt, in dem die Leitungsvereinbarung getroffen wird. Nur der einheitliche Leitungsapparat gewährleistet dem Betriebsrat einen für alle den verschiedenen Vertragsarbeitgebern zugewiesenen Belegschaftsmitgliedern zuständigen Ansprechpartner. Der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm - vorliegend § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG - darf nicht dadurch vereitelt werden, dass der Arbeitgeber eine rechtliche Gestaltungsmöglichkeit missbräuchlich verwendet.

1. Eine ohne Einhaltung des Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erstellte oder vereinbarte Vergütungsordnung ist unwirksam; die Eingruppierung nach einer unwirksamen Vergütungsordnung ist stets ein Gesetzesverstoß im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.