LAG Köln - Beschluss vom 14.05.2008
7 TaBV 6/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 38; BetrVG § 103 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 49/07

Zustimmungsverweigerung zu Verdachtkündigung eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes bei fehlender Dringlichkeit des Verdachts der Fälschung von Arbeitszeitaufzeichnungen

LAG Köln, Beschluss vom 14.05.2008 - Aktenzeichen 7 TaBV 6/08

DRsp Nr. 2009/1794

Zustimmungsverweigerung zu Verdachtkündigung eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes bei fehlender Dringlichkeit des Verdachts der Fälschung von Arbeitszeitaufzeichnungen

1. Bei der Verdachtskündigung sind an die Dringlichkeit des Tatverdachts strenge Anforderungen zu stellen. Der Verdacht muss so dringlich sein, dass der Grad der Wahrscheinlichkeit der vermuteten Tatbegehung nur geringfügig hinter dem Grad der Gewissheit bei der Tatkündigung zurückbleibt. 2. Die Anhörung des Arbeitnehmers vor einer Verdachtskündigung muss sich gerade auf diejenigen Verdachtsmomente beziehen, die für den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers ausschlaggebend sind. Lagen diese bei einer ersten Anhörung noch nicht vor, ist erneut anzuhören. 3. Zu den Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung wegen des Verdachts vorsätzlich falscher Arbeitszeitaufzeichnungen durch ein freigestelltes Betriebsratsmitglied.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin/Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.10.2007 in Sachen 11 BV 49/07 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 38; BetrVG § 103 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2;

Gründe: