LAG Köln - Beschluss vom 04.03.2009
9 TaBV 110/08
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; ERTV § 11 Abs. 4; ERTV § 11 Abs. 5; TV SR § 11;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 32/08

Zustimmungsverweigerung bei Eingruppierung der zur Beschäftigung in Tochterunternehmen beurlaubten Rückkehrer; Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei der Gruppenstufenzuordnung

LAG Köln, Beschluss vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 9 TaBV 110/08

DRsp Nr. 2009/16529

Zustimmungsverweigerung bei Eingruppierung der zur Beschäftigung in Tochterunternehmen beurlaubten Rückkehrer; Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei der Gruppenstufenzuordnung

1. Arbeitnehmer der Deutschen Telekom AG, die am 1. Juli 2001 für die Dauer einer Beschäftigung bei einem Tochterunternehmen beurlaubt waren, sind bei der Rückkehr zur Deutschen Telekom AG in die ab 1. Juli 2001 geltende neue Entgeltordnung nach dem Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) einzugruppieren. 2. Bei der Gruppenstufenzuordnung sind die ab dem 1. Juli 2001 zurückgelegten Beschäftigungszeiten unter den in § 11 Abs. 4 oder 5 ERTV genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen.

Tenor:

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.07.2008 - 1 BV 32/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; ERTV § 11 Abs. 4; ERTV § 11 Abs. 5; TV SR § 11;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Arbeitnehmerin C R .

Die Antragstellerin (im Weiteren: Arbeitgeberin) ist die Telekom AG. Mit ihrem Betrieb V betreibt sie Personalüberhang- und Vermittlungsmanagement. In diesem Betrieb wird Frau R als Arbeitnehmerin beschäftigt. Der Antragsgegner ist der im Betrieb V gebildete Betriebsrat.