LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.05.2005
15 TaBV 2/05
Normen:
BetrVG § 95 § 99 § 102 ; ZPO § 222 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 02.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BV 228/04

Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG, Kündigung und sonstiger Nachteil als Grund zur Zustimmungsverweigerung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.05.2005 - Aktenzeichen 15 TaBV 2/05

DRsp Nr. 2007/297

Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG, Kündigung und sonstiger Nachteil als Grund zur Zustimmungsverweigerung

Normenkette:

BetrVG § 95 § 99 § 102 ; ZPO § 222 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Arbeitgeberin erstrebt die Ersetzung der durch den Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers W. als Teamleiter.

Die Arbeitgeberin beschäftigt im Betrieb F. 213 Arbeitnehmer. Antragsgegner ist der dort gebildete Betriebsrat. Eine Konzernbetriebsvereinbarung über interne Stellenausschreibungen vom 01. März 1998 mit Änderung vom 01. Dezember 1999 enthält unter Ziff. 3.3 "Auswahlverfahren" folgende Bestimmung:

Dem Auswahlverfahren sind die Kriterien nach 3.1. d) zugrunde zu legen. Konzerninterne und externe Bewerber werden nach gleichen Kriterien beurteilt. Bei der Auswahl ist auch die Dotierung der Stelle gemäß der Aufgabenstellung/Tätigkeitsmerkmal maßgeblich. Bei gleichen Voraussetzungen hat der konzerninterne Bewerber den Vorzug.