BAG - Beschluß vom 22.01.1991
1 ABR 18/90
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 ; AFG § 19 ; ZA-Nato-Truppenstatut Art. 72;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 18.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 172/88
LAG Baden-Württemberg, vom 05.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 6/89

Zustimmungsersetzung zur Einstellung

BAG, Beschluß vom 22.01.1991 - Aktenzeichen 1 ABR 18/90

DRsp Nr. 2000/1111

Zustimmungsersetzung zur Einstellung

»Wird ein Arbeitnehmer von einem Betrieb in einen anderen Betrieb versetzt, so kann der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes seine Zustimmung zur Einstellung dieses Arbeitnehmers mit der Begründung, es fehle die nach § 19 AFG erforderliche Arbeitserlaubnis, auch dann verweigern, wenn der Betriebsrat des abgebenden Betriebes der Ersteinstellung des Arbeitnehmers trotz des Fehlens der Arbeitserlaubnis zugestimmt hat.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 ; AFG § 19 ; ZA-Nato-Truppenstatut Art. 72;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der vom Arbeitgeber beabsichtigten Besetzung der Position des Niederlassungsleiters der Filiale S mit der Angestellten B.

Der Arbeitgeber (Antragsteller) ist ein nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika errichtetes Unternehmen mit Sitz in Indianapolis, Indiana. Er betreibt im Auftrag der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Bankgeschäfte für die Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika in der Bundesrepublik Deutschland, deren Mitglieder, ihr ziviles Gefolge und deren Angehörige.