LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.04.2008
9 TaBV 64/07
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 ; ERA-ETV (Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz) § 3 Abs. 3, 4, 9 § 5 Abs. 4, 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 16.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 435/06

Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung eines Sachbearbeiters im Versand nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz - Anforderungen an die Begründung der Zustimmungsverweigerung - unsubstantiierte Darlegungen zu den über den Qualifikationsstandart eines Speditionskaufmanns hinausgehenden Kenntnissen und Fertigkeiten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 9 TaBV 64/07

DRsp Nr. 2008/14909

Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung eines Sachbearbeiters im Versand nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz - Anforderungen an die Begründung der Zustimmungsverweigerung - unsubstantiierte Darlegungen zu den über den Qualifikationsstandart eines Speditionskaufmanns hinausgehenden Kenntnissen und Fertigkeiten

1. Zur Erfüllung der Begründungspflicht nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist es erforderlich aber auch ausreichend, wenn die vom Betriebsrat für die Verweigerung seiner Zustimmung vorgetragene Begründung es als möglich erscheinen lässt, dass ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 BetrVG geltend gemacht wird; die Begründung darf sich allerdings nicht in einer bloß formelhaften, pauschalen Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut erschöpfen sondern muss unter Bezugnahme auf den Einzelfall erkennen lassen, welcher Tarif- oder Gesetzesverstoß sachlich gerügt wird.