LAG Hamm - Beschluss vom 14.02.2003
10 TaBV 122/02
Normen:
BetrVG § 99 ; Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW § 2 ; Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW § 3 ; BBiG § 9 S. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 642
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 22.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 88/01

Zustimmungsersetzung; Eingruppierung/Einstufung eines Arbeitnehmers

LAG Hamm, Beschluss vom 14.02.2003 - Aktenzeichen 10 TaBV 122/02

DRsp Nr. 2003/9489

Zustimmungsersetzung; Eingruppierung/Einstufung eines Arbeitnehmers

»Der Begriff der Unterstellung von Mitarbeitern und Auszubildende in den Gehaltsstaffeln der Gehaltsgruppen III und IV des § 3 GTV Einzelhandel NRW bedeutet die Übertragung von Aufsichts- und Weisungsbefugnissen. Er fordert nicht, dass der Weisungsbefugte, dem Auszubildende unterstellt sind, der Ausbildende oder der Ausbilder ist. Auch einer anderen weisungsberechtigten Person im Sinne des § 9 S. 2 Nr. 3 BBiG können Auszubildende unterstellt sein.«

Normenkette:

BetrVG § 99 ; Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW § 2 ; Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW § 3 ; BBiG § 9 S. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um die zutreffende Einstufung einer Mitarbeiterin des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber betreibt in der Bundesrepublik zahlreiche Einrichtungshäuser. Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist die Niederlassung des Arbeitgebers in B1xxxxxxx, in der ca. 280 Mitarbeiter beschäftigt sind. Im Betrieb des Arbeitgebers finden die Tarifverträge des Einzelhandels Nordrhein-Westfalen kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung Anwendung.