LAG Hamm - Beschluss vom 24.04.2002
10 TaBV 142/01
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 ; BetrVG § 99 Abs. 4 ; GTV § 2 ; GTV § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 15.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 44/01

Zustimmungsersetzung; Eingruppierung eines Arbeitnehmers; Lagererster/Verwalter von Warenannahme und/oder Versand

LAG Hamm, Beschluss vom 24.04.2002 - Aktenzeichen 10 TaBV 142/01

DRsp Nr. 2003/4853

Zustimmungsersetzung; Eingruppierung eines Arbeitnehmers; Lagererster/Verwalter von Warenannahme und/oder Versand

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 ; BetrVG § 99 Abs. 4 ; GTV § 2 ; GTV § 3 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um die zutreffende Eingruppierung eines Mitarbeiters des Arbeitgebers.

Der antragstellende Arbeitgeber betreibt zahlreiche Baumärkte, unter anderem den Baumarkt in K3xxx. Im Betrieb des Arbeitgebers in K3xxx ist ein Betriebsrat gebildet, der bislang aus fünf Personen bestand, seit der Betriebsratswahl 2002 aus drei Personen.

Im Baumarkt in K3xxx war im März 2001 eine Stelle im Bereich des Warenlagers zu besetzen, nachdem der bisherige Stelleninhaber ausgeschieden war. In einer innerbetrieblichen Ausschreibung vom 29.06.2000 (Bl. 24 d.A.) war diese Stelle als "Wareneingangsleiter/in" bezeichnet. Auch in anderen innerbetrieblichen Formularen wurde die Stelle als "Wareneingangsleiter" bezeichnet (Bl. 25, 26 d.A.).