LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 31.03.2009
5 TaBV 13/08
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 30.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 33/07

Zustimmungsersetzung bei Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs nach Zustimmungsverweigerung aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 5 TaBV 13/08

DRsp Nr. 2009/13430

Zustimmungsersetzung bei Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs nach Zustimmungsverweigerung aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen

Der Betriebsrat kann die Zustimmungsverweigerung zu einer Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz in einer anderen Betriebsstätte nach § 99 Absatz 2 Nr. 1 BetrVG nur dann mit dem arbeitsschutzrechtswidrigen Zustand des vorgesehenen neuen Arbeitsplatzes begründen, wenn der Normverstoß unbehebbar ist oder der Verstoß so schwer wiegt, dass die Aufnahme der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz selbst für eine gedachte Übergangszeit bis zur Behebung des Mangels nicht hinnehmbar ist.

Tenor:

1. Die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Arbeitgeberin begehrt die gerichtliche Ersetzung der vom beteiligten Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur örtlichen Versetzung von 28 Arbeitnehmern innerhalb von Bxxxx sowie weitergehend auch die Feststellung, dass die vorläufige Durchführung dieser Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.