LAG München - Beschluss vom 17.04.2008
4 TaBV 112/07
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3, 4 § 100 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 BV 548/06

Zustimmungsersetzung bei Einstellung in anderen Betrieb aufgrund Änderungskündung - unbegründete Zustimmungsverweigerung durch Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs - Wahrung der Interessen des betroffenen Arbeitnehmers nur bei Versetzung - keine Begründung der offensichtlich fehlenden Dringlichkeit mit persönlichen Interessen des Arbeitnehmers

LAG München, Beschluss vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 4 TaBV 112/07

DRsp Nr. 2008/14840

Zustimmungsersetzung bei Einstellung in anderen Betrieb aufgrund Änderungskündung - unbegründete Zustimmungsverweigerung durch Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs - Wahrung der Interessen des betroffenen Arbeitnehmers nur bei Versetzung - keine Begründung der offensichtlich fehlenden Dringlichkeit mit persönlichen Interessen des Arbeitnehmers

1. Wie sich eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG als einheitliche Maßnahme auf der individualrechtlichen Ebene vollzieht (im Wege der Ausübung des Direktionsrechts durch die Arbeitgeberin unter Beachtung der Grundsätze der §§ 106 GewO, 315 BGB oder durch Änderungskündigung), ist mitbestimmungsrechtlich unerheblich; insoweit kommt es allein auf die hierdurch berührte kollektivrechtliche Ebene der Interessen der Belegschaft des aufnehmenden Betriebes insgesamt und des diese repräsentierenden Betriebsrats an, wie sie in den gesetzlichen Widerspruchsgründen des § 99 Abs. 2 BetrVG ihren Ausdruck finden.2. Für die Belegschaft des aufnehmenden Betriebes und deren Interessen (und damit die Interessen ihres beteiligten Betriebsrats) stellt sich die durch Änderungskündigung intendierte Versetzung des Arbeitnehmers allein als Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG dar.