LAG Hamm - Beschluss vom 13.01.2012
13 TaBV 30/11
Normen:
BetrVG § 103; BGB § 626 Abs.1; KSchG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 32/10

Zustimmungsersetzung; Außerordentliche Kündigung des Mitglieds eines Betriebrats [Privatgespräche am Diensttelefon]

LAG Hamm, Beschluss vom 13.01.2012 - Aktenzeichen 13 TaBV 30/11

DRsp Nr. 2012/5147

Zustimmungsersetzung; Außerordentliche Kündigung des Mitglieds eines Betriebrats [Privatgespräche am Diensttelefon]

1. Vom Arbeitnehmer unerlaubt geführte private Telefonate über die betriebliche Fernsprechanlage auf Kosten des Arbeitgebers können an sich dazu berechtigen, das Arbeitsverhältnis auch fristlos zu kündigen. 2. Besteht jedoch hinsichtlich des Gebrauchs des Diensttelefons für außerdienstliche Gespräche eine unklare Regelungslage und hat der Arbeitnehmer das Unrecht seines Handelns eingesehen, erscheint die massivste arbeitsrechtliche Sanktion einer außerordentlichen Kündigung unverhältnismäßig und damit ungerechtfertigt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 22.02.2011 – 3 BV 32/10 – abgeändert.

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

Normenkette:

BetrVG § 103; BGB § 626 Abs.1; KSchG § 15 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Arbeitgeberin begehrt die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitgliedes K1 (Beteiligter zu 3).