Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2006 aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Änderung seines Bescheides vom 27. April 2002 in der Fassung des erstinstanzlichen Teilanerkenntnisses verpflichtet, der Klägerin die Zustimmung für gesondert zu berechnende Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2000 ohne Verrechnung von in den Jahren 1998 bis 2000 erfolgten Zahlungen für Investitionsaufwendungen mit Ausnahme der Jahrespauschalen zu erteilen.
Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des gesamten Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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