LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.11.2008
L 27 P 18/08
Normen:
SGB XI § 82;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 P 519/01

Zustimmung zur gesonderten Berechnung höherer betriebsnotwendiger Aufwendungen gegenüber Heimbewohnern durch Verwaltungsakt der zuständigen Landesbehörde

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2008 - Aktenzeichen L 27 P 18/08

DRsp Nr. 2009/4718

Zustimmung zur gesonderten Berechnung höherer betriebsnotwendiger Aufwendungen gegenüber Heimbewohnern durch Verwaltungsakt der zuständigen Landesbehörde

Die zwingenden Vorgaben des § 82 Abs. 3 SGB XI und maßgebliche landesrechtliche Bestimmungen dürfen durch vertragliche Regelungen nicht unterlaufen werden, weil allein sie gewährleisten, dass der Vorschrift des § 82 Abs. 3 SGB XI Genüge getan wird, deren Sinn gerade darin liegt, durch präventive Kontrolle zu verhindern, dass den Heimbewohnern Kostenanteile in Rechnung gestellt werden, die bereits durch öffentliche Zuschüsse gedeckt sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2006 aufgehoben.

Der Beklagte wird unter Änderung seines Bescheides vom 27. April 2002 in der Fassung des erstinstanzlichen Teilanerkenntnisses verpflichtet, der Klägerin die Zustimmung für gesondert zu berechnende Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2000 ohne Verrechnung von in den Jahren 1998 bis 2000 erfolgten Zahlungen für Investitionsaufwendungen mit Ausnahme der Jahrespauschalen zu erteilen.

Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des gesamten Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 82;

Tatbestand: