LSG Hessen - Beschluss vom 19.06.2017
L 7 AS 450/16
Normen:
SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 630/14

Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung im Rahmen des SGB II

LSG Hessen, Beschluss vom 19.06.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 450/16

DRsp Nr. 2017/16287

Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung im Rahmen des SGB II

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 2;

Gründe

Zwischen den Beteiligten ist die Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung im Rahmen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) streitig.

Die 1953 geborene Klägerin steht seit 2008 im Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Beklagten und bewohnte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt eine Wohnung in der C Straße in A-Stadt. Hinsichtlich dieser Wohnung hatte der Vermieter ein Zwangsräumungsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet.

Am 13. Dezember 2013 (Bl. 1296 der Verwaltungsakte) legte die Klägerin dem Beklagten eine Mietbescheinigung für die Wohnung in der D-Straße in A-Stadt vor. Sie gab an, dass sie die Wohnung angemietet habe, da ein Umzug für sie notwendig sei. Nach der Mietbescheinigung hat die Wohnung 65 m² Wohnfläche und drei Zimmer und kostete 390 Euro nettokalt zuzüglich 60 Euro kalte Betriebskosten.