LSG Bayern - Urteil vom 04.05.2011
L 2 P 20/09
Normen:
GKG (2004) § 1; GKG (2004) § 3 Abs. 1; GKG (2004) § 52 Abs. 3; SGB XI § 82 Abs. 2; SGB XI § 82 Abs. 3 S. 3; SGB XII § 75; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 54 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2011, 668
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 P 56/02

Zustimmung zu den gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen in der sozialen Pflegeversicherung; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage des Sozialhilfeträgers; Festsetzung des Streitwerts

LSG Bayern, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen L 2 P 20/09

DRsp Nr. 2011/9961

Zustimmung zu den gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen in der sozialen Pflegeversicherung; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage des Sozialhilfeträgers; Festsetzung des Streitwerts

1. Für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist das Vorliegen eines wirtschaftlichen bzw. haushaltsmäßigen Interesses ausreichend. 2. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist gegeben, wenn sich die Aufsichtsbehörde nicht mehr in die Lösung eines Konflikts einschaltet. 3. § 82 Abs. 3 SGB XI dient nicht dem Schutz der Heimbewohner oder des Sozialhilfeträgers, sondern bezweckt, den Pflegeeinrichtungen eine kostendeckende Finanzierung zu ermöglichen. 4. Bei der Zustimmung nach § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XI handelt es sich um einen Verwaltungsakt ausschließlich gegenüber der Pflegeeinrichtung. 5. Zur Berechnung des Streitwertes bei Streitigkeiten zur Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen.