Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.10.2004 in dem von ihr betriebenen Dreifaltigkeits-Krankenhaus in W zum Chefarzt der Abteilung Chirurgie zu befördern. Der Kläger wurde am 01.08.2001 von der Beklagten als Oberarzt für das Dreifaltigkeits-Krankenhaus eingestellt. Zuvor war er Assistenzarzt und Oberarztvertreter an einem anderen Krankenhaus gewesen.
Die Annonce auf die sich der Kläger bewarb, enthielt folgenden Text:
"Es ist eine Oberarztstelle zu besetzen. In drei Jahren soll dem/der Bewerber/in die Leitung des Bereichs Unfallchirurgie innerhalb der Chirurgie übertragen werden."
In dem Arbeitsvertrag, der am 15.05.2001 geschlossen wurde, heißt es in § 9 Abs. 2:
"Für das mit diesem Dienstvertrag eingegangene Dienstverhältnis gilt die zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter separat getroffene schriftliche Zusatzvereinbarung vom 15.05.2001, die nach Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vollgültiger Bestandteil dieses Dienstvertrages wird."
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