VGH Bayern - Beschluss vom 22.02.2016
12 ZB 16.173
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5; SGB IX § 85; SGB X § 20;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen AN 6 K 15.851

Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers; Abwägung des Interesses des Arbeitgebers am Erhalt seiner wirtschaftlichen Gestaltungsfreiheit mit dem Interesse des Arbeitsnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes; Bestehen eines Zusammenhangs zwischen der Behinderung des Arbeitnehmers und dem vom Arbeitgeber vorgetragenen Kündigungssachverhalt

VGH Bayern, Beschluss vom 22.02.2016 - Aktenzeichen 12 ZB 16.173

DRsp Nr. 2016/6047

Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers; Abwägung des Interesses des Arbeitgebers am Erhalt seiner wirtschaftlichen Gestaltungsfreiheit mit dem Interesse des Arbeitsnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes; Bestehen eines Zusammenhangs zwischen der Behinderung des Arbeitnehmers und dem vom Arbeitgeber vorgetragenen Kündigungssachverhalt

Tenor

I.

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II.

Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5; SGB IX § 85; SGB X § 20;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Zustimmung des Beklagten zur ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung des einem Schwerbehinderten gleichgestellten Klägers durch den Beigeladenen.