OVG Hamburg - Beschluss vom 19.05.2015
4 Bs 56/15
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; VwGO § 80a Abs. 3; SGB IX § 85; SGB IX § 88 Abs. 4;
Fundstellen:
DÖV 2015, 807
NZA-RR 2015, 467
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 30.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 E 117/15

Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Arbeitnehmers; Rechtsschutzbedürfnis i.R.e. Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung

OVG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2015 - Aktenzeichen 4 Bs 56/15

DRsp Nr. 2015/11063

Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Arbeitnehmers; Rechtsschutzbedürfnis i.R.e. Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung

SGB IX § 85, § 88 Abs. 4 Für den Antrag eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zu seiner Kündigung anzuordnen, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (Änderung der Rechtsprechung).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; VwGO § 80a Abs. 3; SGB IX § 85; SGB IX § 88 Abs. 4;

Gründe

I.