OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.07.2015
12 A 1314/13
Normen:
SGB IX § 85; SGB IX § 91 Abs. 1; SGB IX § 91 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 5719/10

Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines schwerbehinderten Menschen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.07.2015 - Aktenzeichen 12 A 1314/13

DRsp Nr. 2015/14343

Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines schwerbehinderten Menschen

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 85; SGB IX § 91 Abs. 1; SGB IX § 91 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der unter dem 1. Oktober 2009 erteilten Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Klägers in der Gestalt, die die Zustimmung durch den Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt des Beklagten vom 1. September 2010 gefunden hat.