OVG Niedersachsen - Beschluss vom 04.03.2015
4 LA 177/14
Normen:
BEEG § 15 Abs. 4 S. 1-4; BEEG § 18 Abs. 1 S. 4; SGB VIII § 23; MuSchG § 9 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW 2015, 2987
NVwZ-RR 2015, 582
NZA-RR 2015, 316
Vorinstanzen:
VG Stade, vom 12.06.2014

Zustimmung des Arbeitgebers zu einer Erwerbstätigkeit als Tagespflegeperson während der Elternzeit

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.03.2015 - Aktenzeichen 4 LA 177/14

DRsp Nr. 2015/4742

Zustimmung des Arbeitgebers zu einer Erwerbstätigkeit als Tagespflegeperson während der Elternzeit

Zustimmung des Arbeitgebers zu einer Erwerbstätigkeit als Tagespflegeperson während der Elternzeit 1. Die Ingangsetzung der vierwöchigen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 4 BEEG, vor deren Ablauf der Arbeitgeber die Zustimmung zu einer anderweitigen Teilzeiterwerbstätigkeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin während der Elternzeit nur ablehnen kann, hängt nicht davon ab, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ergänzende Mitteilungen über Art, Umstände oder Örtlichkeit der beabsichtigten Erwerbstätigkeit macht, die dem Arbeitgeber bereits anderweitig bekannt sind.2. Der Vorbehalt der Zustimmung des Arbeitgebers zu einer anderweitigen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 BEEG gilt auch für die in Satz 2 der Vorschrift geregelte Betätigung als Tagespflegeperson.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 4. Kammer - vom 12. Juni 2014 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

BEEG § 15 Abs. 4 S. 1-4; BEEG § 18 Abs. 1 S. 4; SGB VIII § 23; MuSchG § 9 Abs. 3;