LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.05.2010
1 Ta 94/10
Normen:
ZPO § 81; ZPO § 172 Abs. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1494/08

Zustellungsvollmacht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe; unzulässige Beschwerde gegen Aufhebung der Bewilligung bei Fristversäumnis der Prozessbevollmächtigten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.05.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 94/10

DRsp Nr. 2010/9957

Zustellungsvollmacht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe; unzulässige Beschwerde gegen Aufhebung der Bewilligung bei Fristversäumnis der Prozessbevollmächtigten

Gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO i.v.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 78 ArbGG ist die sofortige Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung an den Prozessbevollmächtigten oder, falls ein solcher nicht oder durch Entpflichtung nicht mehr bevollmächtigt ist, an die Partei. Der Umfang einer Prozessvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollmächtigten des Prozessbevollmächtigten erstreckt sich auch auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, wenn der Prozesskostenhilfeantrag bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. In diesen Fällen muss gem. § 172 Abs. 1 ZPO die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, um wirksam zu sein.

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied- vom 28.12.2009 - 11 Ca 1494/08 - wird als unzulässig verworfen.