ArbG Koblenz, vom 03.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4167/03
Zustellungsadressat für Beschluss über Aufhebung der Prozesskostenhilfe - Nachreichen vollständiger Erklärung über wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse nebst Belegen im Beschwerdeverfahren nach wiederholter Anmahnung einer Änderungserklärung
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.08.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 116/06
DRsp Nr. 2006/28068
Zustellungsadressat für Beschluss über Aufhebung der Prozesskostenhilfe - Nachreichen vollständiger Erklärung über wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse nebst Belegen im Beschwerdeverfahren nach wiederholter Anmahnung einer Änderungserklärung
1. Wird die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben, ist der Beschluss dem Prozessbevollmächtigten zuzustellen, wenn dieser und nicht die Partei selbst den Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, da der Prozessbevollmächtigte sich damit auch für das Prozesskostenhilfeverfahren bestellt hat.2. Hat der Antragsteller zugleich mit Einlegung seiner sofortigen Beschwerde eine vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Beifügung von Belegen eingereicht, und ist er damit seiner (wiederholt angemahnten) Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nachgekommen, kommt eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2ZPO nicht mehr in Betracht; dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Antragsteller die betreffende Erklärung erst im Beschwerdeverfahren abgegeben hat.