LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.08.2006
10 Ta 116/06
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4167/03

Zustellungsadressat für Beschluss über Aufhebung der Prozesskostenhilfe - Nachreichen vollständiger Erklärung über wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse nebst Belegen im Beschwerdeverfahren nach wiederholter Anmahnung einer Änderungserklärung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.08.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 116/06

DRsp Nr. 2006/28068

Zustellungsadressat für Beschluss über Aufhebung der Prozesskostenhilfe - Nachreichen vollständiger Erklärung über wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse nebst Belegen im Beschwerdeverfahren nach wiederholter Anmahnung einer Änderungserklärung

1. Wird die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben, ist der Beschluss dem Prozessbevollmächtigten zuzustellen, wenn dieser und nicht die Partei selbst den Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, da der Prozessbevollmächtigte sich damit auch für das Prozesskostenhilfeverfahren bestellt hat.2. Hat der Antragsteller zugleich mit Einlegung seiner sofortigen Beschwerde eine vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Beifügung von Belegen eingereicht, und ist er damit seiner (wiederholt angemahnten) Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nachgekommen, kommt eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO nicht mehr in Betracht; dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Antragsteller die betreffende Erklärung erst im Beschwerdeverfahren abgegeben hat.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist sowohl zulässig als auch begründet.

1.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig.