LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.07.2010
1 Ta 140/10
Normen:
ZPO § 81; ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 18/09

Zustellungen an Prozessbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe; Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei unterlassener Glaubhaftmachung im Nachprüfungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.07.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 140/10

DRsp Nr. 2010/20033

Zustellungen an Prozessbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe; Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei unterlassener Glaubhaftmachung im Nachprüfungsverfahren

1. Der Umfang der Prozessvollmacht erstreckt sich auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn der Prozesskostenhilfeantrag bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. 2. Es steht im Ermessen des Rechtspflegers, zur Glaubhaftmachung gemäß § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO konkrete Auskünfte und Belege anzufordern. Kommt die Partei dem nicht nach, kann die Prozsskostenhilfe gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben werden.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern- vom 24.11.2009 - 7 Ca 18/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 81; ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutz- und Zahlungsklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.