ArbG Köln, vom 25.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2907/94
Zustellung: Vollzug - Formerfordernisse
LAG Köln, Urteil vom 09.06.1995 - Aktenzeichen 16 Sa 292/95
DRsp Nr. 2001/4237
Zustellung: Vollzug - Formerfordernisse
1. Eine Zustellung nach § 212aZPO ist erst mit der Empfangsbestätigung vollzogen.2. Eine Empfangsbestätigung nach Ziffer 1 - und damit eine Zustellung - liegt nicht vor, wenn sie nicht in der Form des § 212aZPO (schriftlich mit Datum und Unterschrift des Rechtsanwaltes oder der Behörde) mit Willen des Empfängers in den Besitz des Gerichts gelangt.3. Leitet eine Behörde das vom Gericht vorgefertigte und zusammen mit einem Versäumnisurteil zur Rücksendung mitübersandte Empfangsbekenntnis nicht zurück, sondern teilt lediglich in der Einspruchsschrift mit, wann das Versäumnisurteil in der Poststelle der Behörde "eingegangen", daß es aber - infolge unzureichender Kennzeichnung durch das Gericht - erst eine Woche später in den Wahrnehmungsbereich des Sachbearbeiters gelangt sei, kann dies im Zweifel nicht als Erklärung im Sinne des § 212aZPO ausgelegt werden, die Sendung bereits zu diesem früheren Zeitpunkt (Eingang bei der Poststelle) als zugestellt entgegenzunehmen, wenn - gerechnet ab diesem früheren Zeitpunkt - der Einspruch auch für dessen Verfasser erkennbar verspätet wäre; die Einspruchsfrist kann daher frühestens mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, in dem der Sachbearbeiter Gewahrsam erlangt hat.