LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.07.2010
8 Ta 104/10
Normen:
ZPO § 178; ZPO § 180; ZPO § 233; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1734/09

Zustellung eines Zwangsgeldbeschlusses an Gewerbetreibende durch Einwurf in Briefkasten ihres durch Rechtsschein erzeugten Geschäftslokals; unbegründeter Wiedereinsetzungsantrag bei Mitverschulden der Partei infolge falscher Eingangsstempelung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 8 Ta 104/10

DRsp Nr. 2011/6976

Zustellung eines Zwangsgeldbeschlusses an Gewerbetreibende durch Einwurf in Briefkasten ihres durch Rechtsschein erzeugten Geschäftslokals; unbegründeter Wiedereinsetzungsantrag bei Mitverschulden der Partei infolge falscher Eingangsstempelung

1. Geschäftsraum im Sinne der §§ 178, 180 ZPO ist jeder Raum, von dem aus die Zustellungsadressatin ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht; wer sich nach außen hin als Gewerbetreibende ausgibt und den Rechtsschein hervorruft, als solche ein besonderes Geschäftslokal zu unterhalten, hat eine dorthin gerichtete Zustellung gegen sich gelten zu lassen. 2. Richtet die Schuldnerin unter Angabe der betreffenden Adresse in ihrem Briefkopf zwei Schreiben an das Arbeitsgericht und verwendet sie diese Adresse auch in dem gegen den Mahnbescheid gerichteten Widerspruch, ruft sie damit zumindest den Rechtsschein hervor, dort ein Geschäftslokal zu unterhalten.