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Im Streit ist die Gewährung von Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Anschluss-Alhi) ab 6. März 1997.
Die 1956 geborene Klägerin stand bis 1996 im Alhi-Bezug bei der Beklagten. Einen am 6. März 1997 gestellten Antrag auf Fortzahlung der Anschluss-Alhi lehnte die Beklagte ab, weil die Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht zu ermitteln sei (Bescheid vom 24. Februar 1998; Widerspruchsbescheid vom 27. März 1998).
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