ArbG Hamm, vom 12.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 663/07
Zustellung des Aufhebungsbeschlusses im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe an Prozessbevollmächtigten; Wiedereinsetzung des Antragstellers bei Versäumung der Beschwerdefrist nach Wohnungswechsel
LAG Hamm, Beschluss vom 15.09.2010 - Aktenzeichen 14 Ta 318/10
DRsp Nr. 2010/17825
Zustellung des Aufhebungsbeschlusses im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe an Prozessbevollmächtigten; Wiedereinsetzung des Antragstellers bei Versäumung der Beschwerdefrist nach Wohnungswechsel
1. Die Zustellung einer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Entscheidung im Nachprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4ZPO hat an den Prozessbevollmächtigten der Partei, der (auch) für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren bislang bestellt war, auch dann zu erfolgen, wenn eine Mandatsbeendigung zwar vorliegt, diese entgegen § 87 Abs. 1ZPO aber nicht angezeigt wurde.2. Die Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Beschwerdefrist des § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist formgerecht beantragt, wenn die Partei als Aussteller trotz fehlender Unterschrift durch die sonstigen Umstände ausgewiesen wird.
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