LAG Hamm - Beschluss vom 15.09.2010
14 Ta 318/10
Normen:
ZPO § 81; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 87; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 172 Abs. 1 S. 2; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1 S. 1; ZPO § 236 Abs. 1; ZPO § 236 Abs. 2 S. 2 Hs. 2; ZPO § 569 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 12.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 663/07

Zustellung des Aufhebungsbeschlusses im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe an Prozessbevollmächtigten; Wiedereinsetzung des Antragstellers bei Versäumung der Beschwerdefrist nach Wohnungswechsel

LAG Hamm, Beschluss vom 15.09.2010 - Aktenzeichen 14 Ta 318/10

DRsp Nr. 2010/17825

Zustellung des Aufhebungsbeschlusses im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe an Prozessbevollmächtigten; Wiedereinsetzung des Antragstellers bei Versäumung der Beschwerdefrist nach Wohnungswechsel

1. Die Zustellung einer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Entscheidung im Nachprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO hat an den Prozessbevollmächtigten der Partei, der (auch) für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren bislang bestellt war, auch dann zu erfolgen, wenn eine Mandatsbeendigung zwar vorliegt, diese entgegen § 87 Abs. 1 ZPO aber nicht angezeigt wurde. 2. Die Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Beschwerdefrist des § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist formgerecht beantragt, wenn die Partei als Aussteller trotz fehlender Unterschrift durch die sonstigen Umstände ausgewiesen wird.