LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.05.2009
1 Ta 101/09
Normen:
ZPO § 81; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 303/07

Zustellung an Verfahrensbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.05.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 101/09

DRsp Nr. 2009/13880

Zustellung an Verfahrensbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

Von der Prozessvollmacht ist die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei nach § 120 Abs. 4 ZPO jedenfalls dann umfasst, wenn die Partei den Prozesskostenhilfeantrag nicht selbst gestellt hat sondern dieser durch ihren Prozessbevollmächtigten gestellt wurde; in diesem Fall ist der Verfahrensbevollmächtigte weiterhin als zustellungsberechtigt anzusehen.

Tenor:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14.02.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.01.2009 - 10 Ca 303/07 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 81; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Der Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe.

Dem Beklagten wurde mit Beschluss vom 02.10.2007 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt.